befindliche Einrichtungsstücke, sonstige Fahrnisse, Wäsche, Bettfornituren u.s.w. mit Angabe des Zustandes ihrer Beschaffenheit u. ihres Werthes zum unentgeltl. Gebrauche gegen dem übergeben werden, daß sie im Falle ihres Abzuges aus dem Plauzenhofe dieselben in der gleicher Zahl, Gattung u. Beschaffenheit dem M. W. Fond zurückstellen, od. den ermittelten Werth ersetzen. 10. Die barmherzigen Schwestern übernehmen entgegen die Krankenpflege im Plauzenhofe mit Ausnahme der syphilitischen Kranken, über welche sie ihrer Ordensregel gemäß nur die Aufsicht u. Oberleitung haben u. leisten für ihre Person auf einen Lohn hiefür gänzl. Verzicht. 11. Da mit Rücksicht auf die Zahl der Krankenzimmer u. aus Vorsicht für die möglicherweise eintretten könnende Dienstunfähigkeit der einer od. andern, zehn Schwestern zur Besorgung des Krankendienstes für unumgänglich nothwendig erkannt wurden, so macht sich der Orden verbindl., nach Thunlichkeit zu dafür zu sorgen, daß diese Zahl Schwestern, immerfort aber das erforderliche Wärterpersonale, so zur Zeit stiftbriefmäßig aus einem Hausmeister einem Hausknechte, u. 4 Krankenwärterinnen bestand u. folglich mindestens unter diese Zahl nicht herabsinken dürfe, vorhanden sei, damit der Krankendienst stets unklaghaft verrichtet werde. So lange die nöthige Anzahl Schwestern zum Krankendienste nicht vorhanden ist, haben sie geeignete Wärter u. Wärterinnen selbst beizustellen u. zu Hülfe zu nehmen, für welche ihnen, so lange sie nothwendig sind, u. nicht das Ordenskleid als Schwestern tragen, die mit h. Regg̃sdecrete dd. 25. Aug. 1845 Z. 22493 u. k. ä. Intimation dd 30. Sept. c. a. N. 12006 bewilligte Löhnung täglicher 15 xr CMz aus den Renten des M. V. Fonds nach Ablauf jeden Monats
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