die Aufnahme solchen Personen in den Plauzenhof, welche nicht in die Kathegorie des M. V. Fonds u. Armeninstituts-Pfründler od. der hiesigen Maurer u. Steinmetzgesellen gehören, eine ausnahmsweise Vergünstigung sei, die nur im Falle hinlängl. Raumes, Platz greifen darf u. zu Niemanden als eine Schuldigkeit erzwungen werden kann. Diese Einrichtung ist nun auch bei der Einführung des Ordens der barmherzigen Schwestern in dieses Haus der Zukunft wegen sorgfältig zu wahren, damit nicht die Bestimmung desselben im Laufe der Zeit verkehrt, in dem Versuche es auf Kosten u. zum Schaden des Fonds in ein allgemeines umzuwandeln, für immer gesteuert werden möge. Ich würde zu dem Ende salva ratificatione der vorgesetzten hohen Curatelsbehörden u. vorbehaltlich der Zustimmung des Ordens auf folgende Grundlinien hin mit dem Orden vertragen: 1. Der Magistrat Steyer in Vertrettung gemeiner Stadt als Eigenthümerin des M. V. Fonds überläßt dem Orden der barmherzigen Schwestern unter nachstehenden Bedingen den zu dieser Stiftung gehörigen, im Grundbuche dieser Stadt IV Band folio 705 incatastrirten, in der Ortschaft Aichet sub Consc. N. 56 gelegenen sogenanter Plauzenhof samt der darin befindl. Hauskapelle u. folgenden dazu gehörigen Gründen zum unentgeltlichen Gebrauche, als: a) das bei der Josefinischen Steuerregulirung der Unbeträchtlichkeit wegen nicht fatirte Gartel sub N. top 935. b. das Wiesfleckel in der Flur Plauzenhof (ein Zipf der sogenannten Wurmwiese) v. 9/64 Joch 13 □K sub N. top 1052, endlich c. der Wiesgrund sub N. top. 1055 v. 8/64 Joch 10 □K (ein Zipf v. der sogenannten Tabaksfeldwiesen) wie solche im städtischen LageBuche folio 163 u 175 beschrieben
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