Ökonomische Ratsprotokolle 1845

die soeben berührte Ausnahmsbefugniß als Zugeständniß ein, welches in diesem Dekret selbst unbeschadet des Zwekes der Präliminarien der Nothwendigkeit eingeräumt, u. wobei nach meinem Antrage nur das Schwankende u. Ungewisse, über das bis daher u. nicht weiter, ausgeschieden wird. Ist aber einmal das Bedürfniß der Erweiterung des Wirkungskreises der Unterbehörden zu gegeben, wie es nach meiner Meinung zu gegeben werden muß, so kann auch ganz und gar keinem Zweifel unterliegen, daß die hierwegen für Böhmen emanirte, mit Hofkanzl. Dekts. vom 17. Oktbr. 1840 Z. 32322 herabgelangte a.h. Entschließung vom 14. Oktbr. 1840 hierlands volle Anwendung finde. Was das Bedenken in Betreff des Standesunterkammeramtes betrifft, so muß ich vor allem bemerken, daß sich in Böhmen die Städte in die eigentl. köng. Städte, in die köng. Leibgedingstätte, d.i. solche welche wie Bidschow, Hrudim, && zum Unterhalt der verwittweten Königin von Böhmen bestimmt sind, in die köng. Bergstadte, dann in die Schutz- u. unterth. Stadte theilen. Aus den köngl. Städten sind Prag, Pilsen, Budweis u. Kuttenberg priveligirt, dh. sie machen bei den Landtagen den 4 Landstand aus u. haben eine Stimme, ein Recht, welches die übrigen nicht besitzen. Die köngl. Stadte nun so wie die Leibgedingstätte unterstehen in Ansehung der Oekonomieangelegenheiten dem Landesunterkammeramte u. dieses dem Gubernium. Weil nun die landesfürstl. Stadt hierlandes die Vorzüge der köngl. privileg. Stadte genießen diese aber auch dort den Kreisämtern überwiesen sind, u. die Gemeinden überhaupt in dieser Provinz von selben überwacht werden, so soll es nach meiner Meinung keine besondere Schwierigkeiten haben, die Function des Landesunterkammeramtes in diesem Punkte an sie zuübertragen, u. diese Unterscheidung zwischen den verschiedenen Communen, als nicht in der Landesverfassung gegründet bei Anwendung dieses Gesetzes auf die Provinz Oberösterreich ganz fallen zu lassen. Dieses u. daß ich im 8. Absatze, wo von der Bewilligung zur Abschreibung uneinbringl. Taxen die Rede ist, auch jener in Streitsachen erwähnen würde, wären die einzigen Modificationen, welche nach meinem Dafürhalten im gegebenen Falle in dessen Texte vorzunehmen wären. Die Ausgabsbewilligung wäre endlich, um auf den letzten Fragepunkt zu kommen aus den von mir bereits erörterten Ursachen, u. weil dringende Fälle solche nähmlich, wo Gefahr am Verzuge haftet, eben in die

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