Ökonomische Ratsprotokolle 1845

gleiche Bedürfnisse mit den hierländigen haben, das zwischen ihrem und unsern Organismus keine wesentliche Verschiedenheit obwalte u. ich mir aus selben keinen Grund einer Bevorzugung herauszuklügeln vermag. – Wohl aber leuchtet mir ein, daß dadurch der Geschäftsgang um ein nahmhaftes beschleunigt verkürzt, u. dem näher gerückt werde, was die a.h. Kabinets Order v. 24. Jänner 1800 bezielte, nähmlich unütze ja oft schädliche Schreibereien zuvermindern. Es ist eine laute allgemeine u. täglich wiederkehrende Klage, daß absonderlich bei Baulichkeiten viele Zeit blos der Form wegen nutzlos vergeudet werde, ja nicht selten wenn die betreffenden Anträge sich dh. sie endlich durchgearbeitet haben, der Stand der Sache selbst inzwischen ein anderer geworden sei, u. die Verhandlungen wieder vom Neuen beginnen müssen; daß mäniglich vor der Dickleibigkeit derselben bange, u. finden sich schon Unternehmer, sie bei ihren Anbothen den Gewinstentgang berechnen, welcher ihnen dh. das lange Warten auf die Ratification oder ihre wohlverdiente Zahlung, zum öftern wieder der blosen Form wegen bereitet wird. Die den Maaten u. vielleicht auch den Kreisämtern dh. obige Kabinetsorder eingeräumte Passirungsbefugniß scheint mir de facto ungeachtet des h. Regierungsdekts vom 28. 9br 1844 Z. 25504 (k. ä. Intim. v. 1. Jänner 1845 Z. 16106) zurückgenommen, so lange jenes dto. 3. Jänner 1839 Z. 38495 unbedingt in Kraft bleibt, wornach zu jeder im Präliminare nicht vor gedachten und genehmigten Auslage ohne Unterschied des Betrags die Genehmigung der h. Land. Regirung einzuhohlen ist, weil wenn wie die Ausgabsrubriken des Voranschlags durchgehen, unsere Befugniß zur Zahlungsanweisung sich lediglich auf die hohere Gutheißung desselben durch sie gründet, u. bei Bauten noch insbesondere die specielle Erlaubniß zu ihrer Ausführung eingehohlt werden muß, hiernach also in diesem Betreff, es mögen nun die prälim. der nicht präl. Auslagen als Substratum angesehen werden, die bezogene Kabinetsordre gar nie zur Wirksamkeit gelangen kann, u. daher als überflüssig erscheint. – Zeit u. Geld wurden zweifelsohne in Ersparniß gehen, wenn dem Maate besonders für unvorhergesehene Fälle ein freier u. bestimmt abbegränzter Spielraum offen gelassen und er nicht auf die zweifelhafte Ausnahmsbefugniß des h. Dekts. vom 3. Jänner 1849 Z. 38495 reducirt würde. – Daß der Zweck der Präliminarien hierdurch vereitelt werde, will mir nicht einleuchten, denn entweder sind die Auslagen in selben vorgesehen u. sind es nicht; der erste Fall erledigt sich von selbst, im zweiten tritt

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