daß er eine Vorsperre nicht ausweisen dürfe, mit Erled v. 29. März d.J. Z. 24142 p. bekannt gemacht wurde, daß er auf den Bescheid v. 26. Febr. d.J. Z. 729 verwiesen werde, da endlichen vorliegt, daß derselbe nun wieder ohne Anzeige und ohne Ausweisung einer Vorsperre die Plauzenhofbrücke zum Behufe des Holzauffangens gesperrt, auch nicht einmahl die Schupfensperre erwirkt habe, so hat er die angedrohten Pönfälle pr 50 fl u. 20 fl CMz verwirkt u. eine auffallende Geringschätzung der obrigkeitlichen Aufträge und Rücksichtslosigkeit auf das Gemeindewohl an den Tag gelegt, daher ihm aufgetragen wird, diese beyden Strafbeträge zusammen pr 70 fl CMz unweigerlich zum hiesigen Expeditamte welches unter einem zur Empfangname u. nöthigenfalls zur Eintreibung derselben mittelst Abname von Effecten angewiesen wird, zu erlegen, die Sperre an der Plautzenhofbrücke längstens bis morgen den 10. d.M. 12 Uhr wegzunehmen, widrigens dieselbe durch das hiesige Bauamt auf seine Kosten weggeschafft werden würde u. wenigstens die Schupfensperre in eben dieser Zeit bey Vermeidung eines weitern Pönfalls v. 20 fl CMz anzubringen. Auf der Befolgung dieses Auftrages muß um so mehr bestanden werden, als in künftiger Woche die Wehrgraben Abkehr Statt haben wird, welche gehemmt und in Gefahr gesetzt werden würde. Hievon ist Joh. Brandstetter u. die Wehrgrabengesellschaft durch Rathschlag zu verständigen. Das Bauamt ist hievon mittelst Dekret zu beauftragen, von dem Polizeyamte aber ist, da es ungeachtet des Auftrages v. 28. Otcbr. 1842 nie eine Anzeige hievon erstattete, eine rechtfertigende Relation zu verlangen, auch das Expedit hat
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