Nachtrag zum Referate des Herrn Mag. Rathes Maurer. 6918. Relation des B. A. Verwalters in Betreffder von Jos. Brandstetter abermals unternommenen Ansperrung an die Plauzenhofbrücke. Da dem Joh. Brandstetter schon mittelst Erledigung vom 7. Juny 1841 Z. 3795 p. bey Strafe und Haftung aufgetragen worden ist, vor dem Beginnen seiner Holzflötzung auf der Steyr außer der sogenannten Schupfen eine feste Sperre zu errichten, um nöthigenfalls bey einem plötzlich entstehenden Hochwasser das Schwemmholz aufhalten zu können, da ferner demselben mittelst Dekret v. 25. October 1842 bedeutet wurde, daß er bey Vermeidung eines Pönfalls von 50 fl CMz für jeden Uibertrettungsfall die Ansperrung an die städtische Plauzenhofbrücke zum Behufe seiner Holzflötzung zu unterlassen habe, ihm das Ansperren zuletzt mit Bescheid vom 16. May 1843 Z. 3863 nur mehr ausnamsweise in jenem Jahre gegen Zalung v. 5 fl CMz zur Stadtkassa gestattet wurde, da weiters ihm mittelst Erledigung v. 26. Februar d. J. Z. 729 aufgetragen wurde, daß er zur vorsichtsweisen Sicherstellung der an den Wehrgraben bestehenden Gebäude und Zeugstätte über den Beginn seiner Holzschwemme auf der Steyr jedesmahl hierorts die Anzeige zu machen u. sich auszuweisen habe, daß er außer der Schupfen eine eigene sichere Vorsperre habe, daß er diese Anzeige immer 8 Tage früher machen soll, widrigens von ihm ein Pönfall v. 20 fl CMz eingehoben werden würde und er außerdem für die sonst etwa durch unvorsichtige Art der Holzschwemme für irgend jemanden entstehenden Nachtheile als haftend erklärt wurde, ihm ferner in endlicher Erledigung seiner Vorstellung de praes. 20. März d. J. Z. 2369
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