kunft, allenfalls vom 1. November 1845 angefangen, anzutragen, wodurch die Berechnung selbst über alle Zweifel sichergestellt u. dem Rechnungsleger erleichtert würde, laße Hr. Referent Besorgniß der Erneuerung aller kaum zur Ruhe gelegter Kämpfe u. weil in dem Salärialstatus noch nichts geschehen ist, dem Hr. Referenten also angemuthet werden möchte, daß er bey seinem Rathe diesen im Auge habe, ganz dahin gestellt, sondern trage auf folgenden Beschluß an: Es sey unter Anschluß eines belegten Rathsprotokollsextractes der abverlangte Bericht dahin zu erstatten, daß sich, wie dieses schon im Sinne der wegen Reduction der Gefälle im J. 1841 gepflogenen Verhandlung u. namentlich des Rathsbeschlußes d. 8. Juny e. a. ad N. 3184 p. gelegen ist, der Maãt seiner Meinung zufolge aus der für ihn unterm 1. Nov. 1754 emanirten Taxordnung bey Besitzveränderungen unter Lebenden zur Abname keiner höheren als nachstehender Gebür, uneigentlich Laudemium genannt, berechtigt halte, als von einem Kaufschillinge bis inclusive 200 fl 2 fl 45 xr von 200 - 500 fl 5 fl von 500 fl - 1000 fl 7 fl und von jedem Hundert über 1000 fl 45 xr daß er bitte, in diesem Bezuge geschätzt, mit jeder Erhöhung desselben verschont zu werden u. daß eben darum die Anstände der kk. Prov. Staatsbuchhaltung in dieser Beziehung wider die Taxrechnungen pro 1842 u. 1843 in deren ersterer dem Rechnungsleger im § 2 81 fl 36 3/4 xr in letzterer im § 1 271 fl 18 3/4 xr CMz ex hoc titulo zur Vertrettung aufgelastet
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