Ökonomische Ratsprotokolle 1845

unter Lebenden das bürgerl. Freygeld nach jener Stelle abzunehmen sey, wo es heißt: Von einer maãtlichen Kaufs- oder Uibergabsratifikation u. zwar von einem Kaufschillinge bis inclusive 200 fl. von 2- 500 fl 500 fl - 1000 fl aber u. was über 1000 fl ist, von jedem Hundert Was die kk. Staatsbuchhaltung davon sagt, daß diese Gattung Freygeld von jeher willkürlich abgenommen worden sey, verdient schon darum kein Gewicht, weil einmahl es eine allbekannte Sache ist, daß sich der Maãt in der Person des gewesenen Taxators v. Wernekhing durch nahe an 30 Jahre eines höchst oberflächlichen Rechnungslegers zu erfreuen hatte, der weder Geschick noch Fähigkeit hatte, in den Geist der Gesetze einzudringen u. dessen eingehaltenes Benehmen also schon dieserwegen 2 fl 45 xr 5 fl 7 fl 45 xr nicht Ziel u. Maaß setzen kann, weil weiter die kk. Staatsbuchhaltung selbst dadurch, daß sie nach einem Decenium oft das gerade Widerspiel ihrer früheren Deductionen lehrte, nicht selten die Rechnungsleger zu Irrthümern und Mißgriffen veranlaßte, sey es auch nur um der Anstände u. Schreibereyen los zu werden, weil weiter seit dem Jahre 1780 der Curialstyl u. Gebrauch, dann die Gesetze sich wesentlich geändert haben, neue aufgetaucht sind und die Vergangenheit nicht der Maaßstab der Gegenwart seyn kann, weil weiter die richtige Anwendung der Gesetze auf vorkommende Fälle nicht durch die vorangegangene Manipulation einzelner, oft sehr ungeschickter Beamten, sondern durch die innige Vertrautheit mit der Natur u. Behandlungsweise der vorkommenden Geschäfte

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