in dem sanctionirten ausdrücklichen Beschluße der Gemeinderepräsentanten zu suchen ist, welcher wie schon gesagt, einstimmig für die von dem Expeditor eingehaltene u. nun beanstandete Gebürsausmaaß ausgefallen ist. Referent kann sich übrigens der Bemerkung nicht entwinden, warum die kk. Staatsbuchhaltung ihr dießfälliges Bedenken nicht im Jahre 1841, wo die Frage wegen Herabsetzung der Gefälle auf ihr ursprüngliches Ausmaaß eben verhandelt, sie zweifelsohne hierüber gehört wurde, u. es am rechten Orte gewesen wäre, sondern erst jetzt anregt u. neue Unsicherheit auf Seite der Rechnungsbeamten in Betreff seines einzuhaltenden Benehmens, auf Seite der Bürger in Betreff ihrer Leistungen hervorzurufen bemüht ist? Weil die Ansicht des Maãtes in dem so oft erwähnten Vortrage u. Berichte so deutlich ausgesprochen und vernünftigerweise als höchsten Orts genehmigt anzusehen ist, indem sonst ein Anderes verfügt worden wäre, weil dieselbe in die ganze Bürgerschaft übergegangen und sich von ihr hiernach bey ihren Käufen u. Verkäufen benommen worden ist, sie also durch die mittelst der Anstände gegen die Taxrechnungen pro 1842 u. 1843 angemuthete Nachzahlung sehr unbillig in Schaden versetzt würde; so kann Referent seines Theils für die Vergangenheit und solange, bis hierüber anders definitiv seines Orts abgesprochen seyn wird, nur darauf antragen, daß diese Anstände hohen Orts aufgelassen u. zur Behebung aller Zweifel für die Zukunft mit dürren Worten verordnet werde: Daß bey Besitzveränderungen
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