tung des Konkurs- oder Exekutionsrichters oder ein im freywilligen Wege abgeschlossener Vertrag zu Grunde liegen, immer die Ratifikation der Stadtbehörde beziehungsweise der Fähigkeit zum Besitze u. der damit in Folge gehenden Grundbuchshandlung ganz unabhängig von den voran besprochenen Amtshandlungen conform dem h. Hofkanzleydekrete dd. 6. November 1806 N. 791 der I.G.K. hinzukommen müsse, mithin diese Bestimmung eine ausnamslose Anwendung findet, daß in dem h. Reggsdekrete dd. 24. Juny 1816 N. 8413 auf diese u. nicht auf jene Stelle hingewiesen ist, indem gesagt wird, daß die Laudemialgebür von 3/4 % auf 3 % erhöht werde, denn so viel beträgt sie ja nach unserer Stelle vom jedem Hundert über 1000 fl; endlich daß diese Ansicht Beweis der Beylage 8 mit der Bitte der Hrn. Ökon. Räthe u. Bürgerausschüße in ihrem Hofgesuche dd. 1. Jänner 1839 correspondirt, welche die Grundlage der ganzen Verhandlung gewesen ist, daß an selber gemäß des Rathsprotokollsextractes dd. 8. Juny 1841 Z. 3184 p. sub 9 auch bey der hierüber gepflogenen Berathung festgehalten, sie namentlich in dem am nämlichen Tage sub Z. 3320 p. erstatteten Berichte umständlich entwickelt worden, höchsten u. hohen Orts durch die hierüber erflossene, mit dem in 5 vorliegenden kr. ä. Dekrete dd. 28. Okt. 1841 Z. 11819 intimirte Anordnung als genehmigt anzusehen u. zuletzt der Rechtsgrund dieser Giebigkeit wie bey dem bürgl. Freygelde überhaupt, das nur eine nothwendig erkannte Einnamsquelle zur Errichtung, Erhaltung oder Vermehrung des Gemeindefondes bildet,
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