Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Giebigkeit keine Anwendung haben) so versteht man darunter jene Gebür, welche damals zu gemeiner Stadtkassa zu reichen ist, wenn sich durch Handlungen unter Lebenden, sey es nun mit oder ohne Entgeld in der Person des Besitzers einer bürgl. Realität eine Veränderung ergibt. Da sie nun immer der neue Besitzer zu tragen hat, u. die Veränderung selbst durch die Einantwortung bewirkt wird, welche ihm der Exekutions- oder Konkursrichter gemäß der §§ 339 d. a. Gb. u. 40 der a. G. O. ja nach Hofdekret dd. 11. August 1827 Z. 2300 sogar nach vor der Kaufschillingsverhandlung ertheilen muß u. wofür die Taxe mit 30 xr nach der 4. Rubrik der allerh. Ta xordnung dd. 1. Nov. 1781 festgesetzt ist, die Grundbuchbehörde aber eine von dieser ganz verschiedene Person seyn kann, so folgt hieraus das Unpassende des gegnerischen Schlußes von selbst, weil der Titel der Erwerbung der Bestimmung des § 424 des a. b. G. B. gemäß für den neuen Besitzer in der Einantwortung liegt u. die Realinstanz als Gefällsbezugsberechtigte mit der Crida und Kaufschillingsverhandlung u. zwar rücksichtlich der letzteren zur Zeit gar nichts gemein haben können. Kömmt aber die Uibertragung des Eigenthums vollends im Wege des Vertrages ohne Dazwischenkunft des Gerichtes zu Stande, so tritt natürlich auch keine Kaufschillingsverhandlung ein u. es frägt sich, wie dann die Abname der Veränderungsgebür mit 1 % aus der schon citirten Stelle gefolgert werden könne? Dagegen spricht für des Referenten Meinung, daß, es möge der Besitzveränderung in einem Reale die Einantwor-

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