Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Patente vom 1. Nov. 1784 u. 13. Septb. 1787 in die Kritik dieser Meinung ein, so will es bedünken, daß sie nirgends einen Haltpunct finde. Es bleibt eine unläugbare Thatsache, daß die Taxe für die Ausfertigung der Abhandlung und die Einantwortung der Verãlft gegenwärtig durch die 4. und 6. Rubrick des Taxpatentes dd. 13. Sept. 1787 je nach der Größe des Verlãftsvermögens bestimmt sey und in dieser Richtung die obige Norm keine Anwendung und Gültigkeit mehr habe. Allein dieses ist nicht Gegenstand unserer Frage u. wird auch nicht gegentheilig behauptet, es handelt sich vielmehr um die Worte: Cridalund Kaufschllingsverhandlung deren Begriff vor Allem festzustellen ist. Die Cidaverhandlung ist aber der Inbegriff des ganzen Konkursverfahrens, die Kauschillingsverhandlung ihrerseits die im Exekutionsverfahren durch die Hofdekrete v. 15. Jänner 1787 sub 5 u. dd. 23. October 1794 lit. b. Z. 621 u. 199 der I. G. S. vorgesehene, mit der Uibergabe des erstandenen Gutes an den Meistbiethenden nach § 339 d. a. G. B. in unmittelbarer Verbindung stehende Liquidirung. Beyde begründen nur insofern eine Besitzveränderung, als die Feilbiethung des vorhandenen Massagutes die Folge der ersten und Ursache der zweyten ist (§§ 38 d. a. K. B. u. 339 a. G. B.) Hiefür sind aber die entsprechenden Taxen durch das Patent vom 1. Nov. 1781 festgesetzt u. brauchen auch dort nur nachgelesen zu werden. Halten wir nun noch den Begriff der Besitzveränderungsgebür unter Lebenden hinzu (Referent vermeidet nämlich den Ausdruck Laudemium absichtlich, weil wir in unserm bürgerlichen Verbande kein solches haben u. schon sooft herabgegeben wurde, daß die Laudemialpatente auf

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