die hierüber ergangene k. ä. Intimation vom 28. ejusdem Z. 11849 liegt in Original sub 5. vor und von jenem dd. 24. Juny 1816 N 8413 dessen Original dem von hier aus sub dd. 16. März 1845 Z. 5363 de 1844 P. erstatteten, zur Zeit noch unerledigten Berichte beygebogen wurde, ist der Auszug 6. zur Hand. Mag übrigens der Inhalt der nicht mehr aufzufindenden Berichte welcher immer gewesen seyn, so ist hieran wenig gelegen, denn die Frage ist so leicht, klar u. bündig zu lösen, daß ein Schwanken der Meinungen beynahe unmöglich scheint. Zuvörderst kömmt der Inhalt der städtischen Taxordnung vom 1. November 1754 sub 7 zu untersuchen, wobey wir finden, daß promiscue Streit u. v. R. A. Taxen denselben ausmachen. Dieselbe ist aber durch die nachgefolgten a. h. Patente v. 1. Nov. 1781 u. 13. Sept. 1787, wie sich aus dem Eingange derselben genüglich überzeugt werden kann, aufgehoben u. ungültig. Es kann also hieraus nur das in Gebrauch kommen, was durch noch spätere Kommissionen wieder aufrecht erhalten wurde und dieses ist die Gebür der Frage. Referent und mit Rücksicht auf den Rathsschluß vom 8. Juny 1841 mit selben der Maãt finden sie in folgenden Worten dieser aufgehobenen Ordnung: Von einer maãtlichen Kaufs- oderUibergabsratifikation und zwar von einem Kaufschillinge bis inclusive200 fl von 2 - 500 fl inclusive von 500 - 1000 aber und was über 1000 fl von jedem Hundert dagegen scheint sie die kk. Staatsbuchhaltung in jener Stelle zu suchen, wo es heißt: Von der Erbschaftsabhandlung und Vermögenseinantwortung wie auch Cridal- und Kaufschillingsverthandlungen mit Beobachtung durchgängiger Gleichheit von jedem Hundert des Vermögens 1 fl Gehen wir nun an Hand der a. Z. Ae. Konk. O. u. der vorne citirten 2 fl 45 xr 5 fl 7 fl 45 xr
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2