in die Fußstapfen der von hieraus in der Rathsversammlung v. 8. Juny 1841 sub Z. 31841 u. namentlich in dem Berichte v. nämlichen Tage Z. 3320 p. entwickelten Ansicht getretten ist. Weil jedoch der Erfahrung gemäß abzusehen war, daß die kk. Prov. Staatsbuchhaltung aller Erläuterungen ungeachtet wohl schwerlich von ihren Bedenken zurückkommen dürfte und nur unfruchtbare Schreiberey in Aussicht stehe, so ist der Schluß sub dd. 25. v.M. Z. 4751 u. 4763 dahin ausgefallen: Schon gegenwärtig zur Hintanhaltung aller Weitwendigkeiten diese Anstände h. Regg zur Entscheidung vorzulegen und dieses in margine der vom Taxator Neumayr vorgelegten Erläuterungen der obbelobten Rechnungscensursbehörde zu bemerken, was auch geschehen ist. Inmittelst ist zweifelsohne auf deren Anregung im Auftrage h. Regg das k. ä. Dekret dd. 13/24 v.M. Z. 6417 hieher gelangt, vermög welchem im Grunde des Erlasses der h. Landesstelle dd. 23. März 1816 Z. 4109 die Frage, ob der Maãt bey Besitzveränderungen inter vivos die denselben entsprechende Gebür mit 1 % oder minder aus seiner Taxordnung vom 1. November 1754 zu beziehen berechtiget sey? neuerlich in gründliche und umfassende Verhandlung zu nehmen und hierüber der mit den erforderlichen Belegen documentirte Bericht bis Ende d.M. zuverlässig an das vorerwähnte kk. Kreisamt zu erstatten ist. Rücksichtlich der vom Letzteren citirten Behelfe hat Hr. Referent zu erinnern, daß alles Nachsuchens ungeachtet der von hier aus unterm 12. Februar 1811 ohne N. erstattete Bericht durchaus nicht aufgefunden werden könne und daß nach der sub praes. 20. v.M. Z. 4751 P. vorliegenden Relation das ganz gleiche Verhältniß rücksichtlich des k. ä. Intimationsdekretes dd. 23. May 1816 N. 3635 u. des hierüber gemäß Rathsprotokollsextractes sub 4 erstatteten Berichts obwalte. Das h. Reggs Dekret dd. 1. October 1841 Z. 27435 beziehungsweise
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