Sie sei schuldig, zu dulden, daß Jedermann frei durch das Schloß durchgehen und ebenso von der Berggasse über den Schloßberg hinab und zurück gehen, reiten und fahren könne, und zwar aus dem Grunde weil diese Benützungsart seit Menschengedenken so bestanden habe, dieses Recht sofort ersessen sey und hierüber die Weisartikel auf die von dem Referenten in Vorschlag gebrachten ältesten Bürgen als Zeugen gestellt werden sollen. Dem stehe das Schreiben des Burggrafen von Stubenberg de dato 23. Feb. 1617 nicht im Wege sondern nach meiner Meinung bezieht sich das, was darin von der angebrachten Sperre der Hofgasse gesagt ist, lediglich auf die Durchführung der Malefiz-Personen unter Begleitung der Wache auf das Rathhaus oder an die Richtstätte, was von Seite der Herrschaft als ein Eingriff in ihre Landgerichtsherrlichkeit angesehen und daher nur sich dagegen verwahrt wurde, weil hierauf damals großes Gewicht gelegt worden ist, woraus also noch keineswegs gefolgert werden kann, daß mit jenem Schreiben auch ein EigenthumsAnspruch auf die Hofgasse oder bezüglich derselben, oder bezüglich des Schloßberges habe geltend gemacht werden wollen.
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