Ökonomische Ratsprotokolle 1845

der h. RegierungsVerordnung dto. 22. Jänner 1823 N. 923 über die Bestimmung und Behandlung der Seitenverbindungswege und Fußsteige durch die Gemeinden hat, im Falle sich der Fürst nicht gutwillig fügen sollte, vor der Hand auf sich zu beruhen und ist dießfalls die sich in dem Berichte dto. 9. Mai d.J. Z. 4475 P. de 1842 erbethene Belehrung und Anweisung der h. Landesstelle abzuwarten. Das durchgesetzte Recht der freien Passage über den Johannesplatz ist seinerzeit durch eine an einem passenden Orte anzubringende steinerne Gedächtnißtafel jedenfalls den Nachkommen in bleibender Erinnerung zu halten. In Betreff des zweiten Punktes aber ist mit Rücksicht auf den Revers des Hrn. Johann Maximilian Grafen v. Lamberg dto. Wien 20. Jänner 1667 dem zwischen der Herrschaft Steyr einerseits und der Stadt andernseits in Betreff des Holzes und der Kohlen bestandenen Rechtsverhältnisse im Gegensatze zur Gegenwart und der Ursachen der mit obiger Verbindlichkeit nicht zu vereinigenden derzeitigen immer

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