abgeschloßenen Kaufvertrages und des Receßes dto. Wien 20. Jänner 1667 endlich die Extradirung der Originalien selbst und zwar aller übrigen schon jetzt, des Kaufsvertrages um die Herrschaft Steyr aber auf seinerzeitiges Anrufen gegen Rückstellung nach gemachtem Gebrauche entweder an diesen Magistrat unmittelbar, oder an das kk. Kreisamt oder Berggericht hier, oder an das kk. Stadt- und Landrecht Linz als den competenten Entscheidungs- und Executionsrichter in den anhängig werdenden Causis von der h. kk. Hofkammer in Münz- und Bergwesen verwilliget werden. Wenn durch diese Abschriften die Gewißheit hergestellt ist, daß der Vergleich vom 21. Oktber 1606 a. h. Orts genehmigt wurde, ist der Hr. Fürst v. Lamberg auf Zahlung der Conventionalstrafe von 500 Dukaten zu Gunsten des Stadtaerars zu klagen und rücksichtlich der übrigen 500 Stk. der kk. Kammerprokuratur von diesem Vertragsbrüche zur Wahrnehmung ihrer dießfälligen Rechte mit Note Nachricht zu geben. Nicht minder ist wider denselben, falls mit der Besitzstörungsklage kein Erklecken gefunden würde, mit der possessorischen im ordentlichen Wege Rechtens vorzugehen und ihm von dieser beschlossenen auf den Vergleich
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