Ebenso würde ich den Fall des möglichen Begehrens der Recognition schon gegenwärtig vorsehen und mit besonderem Berichte die Vermittlung der vorgesetzten Administrativbehörden nachsuchen, damit die h. Hofkammer in Münzund Bergwesen die Extradirung der dort befindlichen Originalien des Vergleiches vom 21. Oktbr. 1606 der allenfalls nachgefolgten Ratifikation und des Rezesses dto. Wien 20. Jänner 1667 schon jetzt, des Kaufsvertrags um die Herrschaft Steyr aber auf seinerzeitiges Anrufen gegen Rückstellung nach gemachten Gebrauche entweder an diesen Magistrat oder das hiesige kk. Kreisamt, oder endlich an das kk. Stadt und Landrecht Linz in Gnaden bewilligen möge. Da es sich gegenwärtig um kein zweifelhaftes mehr, sondern um ein offen am Tage liegendes Recht und dessen Behauptung wider den Versuch der Entziehung desselben von Seite der Herrschaft Steyr handelt, so erachte ich das h. Hofdekret dto. 17. Juni 1825 N. 2109 der J. G. S. im Rücken, daß es des Nachsuchens einer Bewilligung zur Prozeßführung mit ihr nicht bedürfe, sondern würde den Dr. Georg Preuer, weil der kaiserl. Herr Rath Dr. Pflügl senior, der bisher die Stadt vertreten hat, auch der Advokat des Hrn. Fürsten
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