sein Besitz unter dem Vorwande des Eigenthums erschlichen und unrecht sei. An die possessorische Klage würde ich mich dann erst halten, wenn die erste nicht verfangen sollte; ebenso würde ich den Fürsten auf Zahlung der Conventionalstrafe pr 1000 Stück Dukaten erst dann belangen, wenn sicher gestellt seyn wird, daß der Vergleich vom 21. Oktober 1606 ratificirt wurde und Gültigkeit habe. Da es sich in der von mir vorgeschlagenen Klage zunächst nur um den materiellen Beweis des letztern faktischen Besitzes und der Störung, dann die Wiedereinsetzung in den ersteren handelt, da das Gesetz die Frage, welchem Theile allenfalls ein stärkeres Recht auf die Sache gebühre, dem ordentlichen Verfahren vorbehalten hat, so würde ich, obgleich die Herrschaft Steyr das Factum, daß über den Johannisplatz vom Voglsang aus gegangen wurde in der sub Z. 4475 P. de 1842 vorliegenden Zuschrift selbst zugesteht, dennoch vorsichtsweise hierüber den Zeugenbeweis anbiethen und auf Sebastian Ruprecht, Georg Amtmann, Bernhard Hauk, Bernhard Schreiner, Ignaz Großauer und Mathias Englahner als die mir bekannten ältesten Bürger die Weisartikel stellen.
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