Ökonomische Ratsprotokolle 1845

fällt aber auch die oben angeregte Einwendung der Verjährung hinweg, welcher ich noch überdieß dem noch nicht geschehenen Verlauf der Zeit entgegen setzen würde, denn um mein Recht geltend zu machen muß ich zuerst wissen, daß ich ein Recht habe, quia non esse et non apparere in iure est idem. Ich komme nun an die Frage der Durchführung unseres Rechtes. Der Wege sind zwei: Die Klage vor dem Civilrichter und jener, welchen die 1. Regg̃sverordnung dto. 22. Jänner 1823 Z. 923 in Absicht auf die Bestimmung der Gemeindewege bevorläßt. Ich würde beide zugleich betreten. Klagen würde ich aber den Fürsten schon dermalen wegen Besitzstörung und zwar, obschon sie in der Justizgesetzsammlung nicht einverleibt ist, doch vorsichtsweise und um keine Zeit zu verlieren nach der Norm der allerhöchsten Entschließung dto. 22. Juni 1825 innerhalb der Frist von 30 Tagen vom 14. d.Mts. angerechnet, als am welchen Tage erst der Stadt durch den Empfang Glauben verdienender Abschriften von bestandenen Urkunden im Wege einer öffentlichen Behörde bekannt geworden ist, daß sie durch den Fürsten im Besitze der Strasse über den JohannisPlatz zu Schaden gekommen, sie von jeher und nicht bittweise bestanden und

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