Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Eigenthümer des Johannisplatzes sein und zugestehen müssen, daß sie fortan dulde, daß ein Weg darüber ins Voglsang führe. Nichts von alledem finden wir in dem zitirten Vertrage und der demselben zu Grunde gelegten offenen Instruktion. Es erhellet aus selben, daß nicht der Weg, welcher ohnehin res publicae beiden Theilen gleich nöthig, und uralt war, sondern der Grund außer demselben im Streite lag, daß sich die Stadt als Eigenthümerin des letzteren angesehen, und dieses Eigenthum sammt der Gerichtsherrlichkeit hierüber und ein Mehreres nicht durch den mehrbenannten Vertrag an die Herrschaft Steyr hinüber gelassen, den Weg aber eximirt habe. Diese letztere konnte also keine Wegservitut bestellen, indem er schon früher bestand, ehe sie noch im Eigenthume des Johannisplatzes gelangte, ein solches auf sie bezüglich desselben gar nicht übertragen wurde und mithin ein wichtiges Criterium im Begriffe der Servitut fehlt. Zudem müssen Vergleiche nach römischem Rechte streng ausgelegt werden, und können nicht auf Gegenstände bezogen werden, worauf die Partheien als damals überflüßig nicht gedacht haben konnten. Mit der Servitut

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