der übrigen Gassen und Strassen der Stadt kann. Dieses Verhältniß bleibt auch dann noch unverrückt, wenn selbst die §. §. 16 und 17 der Concurrenz-Instruktion Anwendung fänden, weil der Fürst zu den Stadtbewohnern gehört und gerade er es ist, der vorzugsweise diesen Weg benützt, ja! zur Ausfahrt aus dem Schloße unumgänglich nothwendig hat. Zudem ist nicht zu übersehen, daß, wenn der oft bezogene Vergleich rechtskräftig ist, nach dem 2. Punkte desselben der Johannisplatz außer dem Burgfrieden gelegen, mithin auch der darüber führende Weg kein Burgfried- sondern im eigentlichen Sinne des Wortes ein Pfarrverbindungsweg zu nennen seyn wird. Die Herrschaft Steyr dürfte ferner vielleicht noch einwenden, daß durch den Vertrag vom 21. Oktbr. 1606 eine Wegservitut bestellt und dieselbe zu Folge §. 1488 des a. b. G. B. verjährt worden sei. Allein hierauf excipire ich: Nach römischem Rechte, denn dieses hatte im Jahre 1606 vermöge der Kammergerichtsordnung de ao 1495 gesetzliche Kraft, setzt jede Dienstbarkeit voraus, daß der welcher zum Vortheile eines Andern rücksichtlich einer Sache etwas dulden muß, auch ihr Eigenthümer sei. Die Herrschaft Steyr hätte also damals unbezweifelter
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