Bürgern und Stadtbewohnern überhaupt, sondern Jedermann von nah und ferne nach seinem Bedürfnisse offen steht und stand; daß weiter die Herrschaft Steyr die Ersitzung nachweisen müßte, wozu, nebenher gesagt, ein ununterbrochener vierzigjähriger Besitz gehört, weil sie diesen nicht aus dem oft zitirten Vergleiche ableiten kann, folglich ihr mit dieser Einwendung nicht viel geholfen seyn würde; so wäre dann vor allem der Begriff "Gemeinde" in Absicht auf dieses Objekt festzustellen. Dieser Weg, mag ihn nun der Fürst in gegebenen Falle einen Fußsteig oder Seiten-Verbindungsweg, oder wie immer taufen, gehört sodann nach den Bestimmungen der h. Regg̃sdekrete dto. 24. Xber 1829 Z. 34864, dto. 8. Juny 1830 Z. 11368 und dto. 15. Xber 1837 Z. 17013 jedenfalls in die Kathegorie der Vicinalwege, deren Kosten der Pfarrbezirk zu tragen hat. Er ist also dessen Eigenthum und unter der Gemeinde, die Pfarrbezirksgemeinde zu verstehen. Nun wohnt der Fürst in diesem Pfarrbezirke und ist daher in so ferne ein Mitglied der Gemeinde; er kann darum gemäß §. 288 und 878 des a. b. G. B. diesen Weg wohl gebrauchen nie aber sich zueignen, so weniger dieses hinsichtlich
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