können darum nicht auf den Weg bezogen werden, sondern im Zusammenhange mit der Instruktion, welche nach dem mit dem §. 1017 unseres a. b. G. B. übereinstimmenden römischen Rechte hier allerdings mit in Betrachtung gezogen werden muß, nur dahin verstanden werden, daß der ganze übrige Grund, worüber sich die Stadt bisher, wie ich in meinem Vortrage vom 9. Mai d. J. nachgewiesen habe, als Eigenthümer angesehen hatte, ohne irgend eine Unterbrechung oder Ausnahme nunmehr der Herrschaft Steyr hinüber gelassen werden wolle, der Fürst kann sich also weder in diesem Falle, noch weniger aber in dem zweiten, wenn der Vergleich vom 21. Oktbr 1606 nicht ratificirt wäre, des Eigenthums auf diesen Weg anmaßen und ihn, wie geschehen, absperren, weil er ein allgemeines Gut ist, und sogar sein Eigenthum auf den übrigen Theil des Johannisplatzes dann zweifelhaft und streitig seyn würde. Die Herrschaft Steyr möchte mir aber vielleicht entgegensetzen, daß dieser Weg nicht ein öffentliches, sondern ein Gemeindegut sei. Abgesehen davon, daß dieses mit dem klaren Verstande der Instruktion nicht im Einklange steht und es ausdrücklich heißt: "daß solche Straß zu fahren, reiten und gehen Niemands verwehrt werden, solle", folglich deren Benützung nicht bloß den
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