Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Absatz V. des demselben angehängten Kundmachungs Patentes und der Sache angemessen ist, auf das römische Recht zurückgesehen werden: so sind in Einem und Andern Straßen und Wege als ein allgemeines und öffentliches Gut, als res publicae erklärt, deren Eigenthum Niemand erwerben daher hierüber nicht verkehrt werden kann, und die zu Jedermanns Gebrauche bestimmt sind, weßwegen auch durch Dekret der Finanzhofstelle dto. 10 9ber 1798 alle Strassensachen als politische Gegenstände erklärt, und das Erkenntniß, welche Wege als Gemeindewege anzusehen und zu behandeln seien, durch Verordnung der h. kk. o. d. enns. Landesregierung dto. 22. Jänner 1823 Z. 923. den Dist. Coãten überlassen wurde. Mag nun dieser Vergleich zu Recht bestehen, oder nicht, so könnte die Stadt im erstern Falle nach Maßgabe ihrer offenen Instruktion in der Eigenschaft der Sache als res publicae, worauf neben ihr Jedermann sonst noch Anspruch hätte, angesichts der damals bestandenen Gesetze der Herrschaft Steyr nicht das Eigenthum dieser Strasse einräumen. Die rechtliche Folge hievon ist die in diesem Vergleiche geschehene Exemtion derselben. Die Worte: "Ohne mitl"

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