Beweis hergestellt, daß der Graf Johann Maximilian v. Lamberg in Absicht auf die Herrschaft Steyr in alle Rechte und Pflichten des Landesfürsten als gewesenen Besitzers derselben getreten sei und besteht der Vergleich dto. 21. Oktbr 1606 zu Recht, so kann, da jener den schon berührten Revers für sich, seine Erben und Nachkommen im Fideicomiße ausgestellt hat, der gegenwärtige Fürst, ob des geschehenen Vertragsbruches nach §. 10 desselben auf Zahlung der für diesen Fall bedungenen 1000 Dukaten in Gold geklagt werden und dieses ist, was ich mit beantrage. Immer aber, es möge dieser Vergleich zu Recht bestehen oder nicht, soll nach meiner Meinung der Fürst auf Wiedereröffnung der Strasse belangt werden. Meine Begründung ist folgende: Entweder ist der Vergleich vom 21. Oktbr. 1606 allerhöchsten Orts ratificirt worden, oder er ist es nicht. In einem wie dem andern Falle ist durch diese Urkunde wenigstens so viel apodiktisch gewiß und kann von dem Gegentheile nicht widersprochen werden, daß schon lange Jahre vor 1606 die nun abgesperrte Strasse über diesen Platz bestanden habe. Es mag nun auf unser gegenwärtig bestehendes a. b. G. B. oder wie es dem
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