gesperrten Straße ins Voglsang, in welchem Wege immer antragen. Dieser Receß lautet nähmlich wie folgt: Legatur. Auch von ihm haben wir, wie die Anlage ./6 zeigt nur eine simple Abschrift von einem Vidimus, jedoch ersehen wir daraus, daß das Original bei der h. Hofkammer liege. Es wird aber bei der bevorstehenden Rechtsführung gleich dem, um die Herrschaft Steyr geschlossenen Kaufvertrage erforderlich werden, um der Einwendung zu begegnen, als sei durch den Vertrag dto. 21. Oktbr. 1606 nur ein persönliches Recht der Stadt wider den allerh. Landesfürsten als gewesenen Besitzer der Herrschaft Steyr begründet worden, welches auf die Familie Lamberg, als Käufer derselben nicht ausgedehnt werden könne, und vorzugsweise um über die gegenseitigen Recht-¬ verhältnisse Licht zu erhalten, welche wahrscheinlicher Weise in dem Kaufbriefe berührt sein werden, auch, wo möglich sie in dingliche zu verwandeln und gegen künftigen Einspruch sicher zu stellen. Ist nähmlich durch diese Urkunden der
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