Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Ratifikation erhalten hat und zur Rechtskraft erwachsen ist, und sind die beste Rechtfertigung warum ich trotz alles meines mühsamen und durch so lange Zeit fortgesetzten Nachsuchens und Durchwühlens des Archives und der Registratur nichts auffinden konnte, indem nach Inhalt des Rathsprotokolles vom 21. Oktbr. 1606 und nach der Natur der Sache die aufgerichteten Vergleiche und zu Grunde gelegenen Schriften den kaiserl. Coären wegen Erwirkung der Ratifikation mitgegeben wurden und vielleicht gar nicht mehr zurückgelangt sind. Und doch sind mit Bezug auf die §.§. 123, 125 u. 126 der a. G. O. für den Fall der von dem Gegner verklagten Recognoscirung das Original dieses Vertrages und des Receßes dto. Wien 20. Jänner 1667 oder zum mindesten hievon genommene vidimirte Abschriften höchst wichtig, weil hierauf die künftige Rechtsführung gefußt werden muß, und die vorliegenden kein Auslangen gewähren. Bei meinem Vortrage vom 9. Mai leitete mich die Ansicht, daß nach dem Zeugnisse der Marksteine der Fürst Eigenthümer des Johannisplatzes sei, daher die gesetzl. Vermuthung der Freyheit

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