Frage zwischen der Stadt einerseits und der Herrschaft Steyr andererseits unter der Vermittlung kaiserl. Commissare sub dto. 21. Oktb. 1606 abgeschlossenen Vergleiches gekommen seien, und daß der Sage nach auch die Abschrift der demselben zu Grunde gelegenen Instruktion der eingeschrittenen Commissare bei dem hiesigen kk. Berggerichte liegen solle. Hierüber wurde nun mit Beschluß dd. 11 ejusd. der Registratur die wiederholte sorgfältigste Nachforschung im Archive um das Original dieses Vertrages und die dießfällige Berichtserstattung aufgetragen, an das kk. Berggericht hier aber die Note ://: zu erlassen. Die Relation der Registra¬ tur liegt sub: ///: vor und besagt, daß sich alles Suchens ungeachtet weder dieser Vertrag noch überhaupt etwas auf diesen Gegenstand Bezug nehmendes außer dem bereits in Vortrag gebrachten im Archive vorfindige und auch die Abschrift des von dem Hrn. Johann Maximilian Grafen v. Lamberg sub dto. 20. Jänner 1667 ausgestellten Reverses auf welchen ich später zu sprechen komme von der Verbindlichkeit der Herrschaft Steyr in Betreff dieses Weges keine Silbe enthalte. Die Renote des kk. Berggerichtes und die derselben angeschlossenen beglaubigten Abschriften der angeregten Urkunden produzire
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2