und 483 des a.b.Gb., dem römischen Rechte und dem neben ihm in Kraft gestandenen Tractate de juribus incorporalibus Tit. XVI §. 10 der Fall sein müßte, so folgt hieraus von selbst, daß diese Wege weder öffentliche genannt werden, noch das Recht der Dienstbarkeit hierauf behauptet werden könne, sondern der bisherige Gebrauch auf einem bloßen Precarium beruhe. Sehen wir doch noch gegenwärtig Leute durch das Haus des Josef Rahofer N. 13 in der Enge und des Josef Größwang Nr. 83 in Steÿrdorfe durchgehen; dasselbe war bei dem Hause N. 69 am Grünmarkte der Fall und Niemanden ist noch die Zumuthung einer Servitut ihrerseits oder beigefallen, ihnen die Thorsperre untersagen zu wollen, ja der gegenwärtige Besitzer des letztern Hauses hat den Durchgang wirklich und unangefochten durch Vermauerung der Hinterthüre in die Pfarrgasse aufgehoben. Was von unsern Bürgern gilt, muß auch bei dem Fürsten gelten; fordern wir Achtung für unsere Rechte, so müßen wir auch fremde achten. Allerdings sind diese We-
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