Ökonomische Ratsprotokolle 1845

früher in Kraft gewesenen römischen Gesetzen noch nicht das Recht des Fahrweges in sich begreife, daß wir selbst in unsern Tagen das hintere Hauptthor des Schloßes fast immer geschloßen und durchs Schloß und den allgemein gefürchteten und von selben ganz verwahrlosten Berg hinab gewiß nur äußerst selten Jemand haben fahren gesehen, endlich daß wir wissen, daß es allmächlich gesperrt würde. Weil nun öffentliche Wege nach unsern Gesetzen solche heißen, welche von Jedermann ohne Anfrage beliebig und zu jeder Zeit benützt und gebraucht werden können und auf öffentliche Kosten erhalten werden, die nächtliche Thorsperre des Schloßes sich schon nach §. 484 des a.b.Gb. mit der vorgeblichen Dienstbarkeit des Fußsteiges oder Fahrweges nicht vertragt und neben selber juridisch gar nicht gedacht werden und bestehen kann, endlich weder zur Erhaltung des Johannisplatzes, noch des innern Hofraumes des Schloßes, noch des Schloßberges von der Stadt in Etwas beigetragen wurde, was doch, wenn eine Servitut bestünde gemäß der §§. 482

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