gründete keine Ersitzung. (§. §. 1466, und 1477 a.b.G.b.) Nach meiner Uiberzeugung hat also diese Untersuchung dargethan, daß wir auf die in Frage stehenden Wege und Plätze in und außer dem fürstl. Schlosse, kein Recht des Fußsteiges oder Fahrweges ersessen haben und geltend machen können, weil weder der Besitz, geschweige denn erst die übrigen gesetzlichen Erfordernisse nachgewiesen werden können. Er folgt hieraus, daß der Herr Fürst v. Lamberg weder ursprünglich in poßeßoria summarissimo habe belangt werden können, noch gegenwärtig von einer Klage wider ihn, sei sie nun die dingliche auf Erkennung der Servitut, oder eine persönliche auf Bestellung derselben sich ein Erfolg zu versprechen sei. Vielmehr profezeye ich ein und anderer ein schlimmes Ende, weil ich nach der Sachlage und meinem eigenen Wissen überzeugt bin, daß, in der Sprache des Gesetzes zu reden, diese Wege bittweise benützt wurden, ein derley Precarium aber jede Ersitzung und Verjährung von selbst ausschließt. (§.§. 1464. 971. u. 974. des a.b.G.B.)
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