Ökonomische Ratsprotokolle 1845

welche noch vor wenigen Jahren vor uns den Rath ausgemacht haben, deren Willensrichtung, weil die unsere allein zur Ersitzung nicht genügt, mit in Betrachtung kommen muß und die schon darum, weil kein Anlaß vorhanden war, nicht einmal entfernt hieran gedacht haben. Es ist aber wie ich glaube, auch nicht die unsere, folglich unser Besitz kein echter. Endlich wird und kann nach meinen Praemissen nicht nachgewiesen werden, daß, es mag nun die gemeine oder außerordentliche Verjährung gegen die Herrschaft Steyr behauptet werden, die Stadtgemeinde als solche, zum Unterschiede von Einzelnen, die, wenn sie wollen und können, ihre vermeintlichen Rechte gegen jene nur selbst austragen mögen, durch die ganze gesetzlich bestimmte Zeit diese Dienstbarkeit ununterbrochen und ungehemmt ausgeübt habe. Könnte man es aber auch und wollte hierauf praescriptionem longissimi temporis fußen, an der Angabe eines rechtmäßigen Titels überhoben zu sein: so bliebe doch der Besitz unrecht und folglich unredlich, er wäre kein rechtlicher und be-

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