aus Nachbarlichkeit verwilligt, ja die Sperre selbst für einen Beweis derselben von Seite des Magistrates hingenommen wurde. Die Brände der Zahn der Zeit und die Sitte unseres Jahrhunderts, welche an den steifen Formen keinen Geschmack findet, mitunter wohl auch Geldmangel haben zwar seither die Schlagbrücke und die fürstlichen Thore aus ihren Angeln ausgehoben, diese stehen aber noch unverändert, und sichtbar, wie der Wille der Besitzer dieser Herrschaft. Wollten wir nun aus dieser Gefälligkeit und dem zufälligen Umstände, daß sich von den Ortsbewohnern dieser oder diese je nach ihrer Bequemlichkeit oder ihrem Bedarfe derselben bedienten und davon Gebrauch machten, für uns ein bleibendes Recht herausraisonniren, so würden wir geschickterweise uns dieses unaufsichtigen Mittels fort und fort heimlich bedient haben, um uns gegen die arglose Herrschaft Steyr in den Besitz einer Servitut zu setzen, wir hätten also listig gehandelt, und unser Besitz wäre ein erschlichener. Dieses war aber gewiß nicht die Absicht unserer Antecessoren
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