Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Bereich der städtischen Gerechtsame erstrecke weil bei einer Gemeinde die Redlichkeit oder Unredlichkeit ihres Besitzes nach jener der in ihrem Namen handelnden Machthaber, hier des Rathes, beurtheilt wird, (§. 337 a.b.G.B.) und in selben das Wissen des Einzelnen zum Wissen Aller wird. Der Besitz soll drittens recht sein. Er ist dann echt, wenn man sich nicht in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht und das, was aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen, gestattet wurde, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht. (§. 345 a.b.G.B.) Aus den vorliegenden Akten und namentlich aus dem Receße dto. 7. April 1677 und der Zuschrift des Burggrafen v. Stubenberg dto. 23. Febr. 1611 geht nun unwidersprechbar hervor, daß es der Herrschaft Steyr nicht entfernt eingefallen sei, die Benützung dieser Wege als eine dauernde Verbindlichkeit zu gestatten, sondern sie vielmehr jeden Mißbrauch mit deren Sperre geahndet habe, folglich dieselbe nur

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