Er soll dem Vorangeschickten zu Folge erstens rechtmäßig sein. Der Besitz ist rechtmäßig, wenn er auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht, (§. 316 und 1461 a. b.g.B.) An diesem Erfordernisse gebricht es nun unserem Besitze ganz, denn der Einwurf, dieser Rechtsgrund beruhe in dem stillschweigend erklärten Willen der Herrschaft Steyr, uns die Benützung der in Rede stehenden Örtlichkeiten zu gestatten und in dem Nichtgebrauche ihres Untersagungsrechtes, ist illusorisch, führt zu dem Zirkelschluße er liege in dem Gesetze, also der Ersitzung, verwechselt Ursache und Wirkung und setzt Etwas als bewiesen voraus, was erst zu beweisen ist. Der Besitz soll zweitens redlich seyn. Er ist redlich, wenn man aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die man besitzt, für die seinige hält. (§. 326 a.b.G.B.) Auch diese Eigenschaft muß ich unserm Besitze für meine Person mindestens und insoferne absprechen, weil wir nach dem Vorangeschickten und nach der uns zuständigen Gewahrsame und Einsicht der Akten wißen und pflichtmäßig wißen müßen, wie weit sich das
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