Ökonomische Ratsprotokolle 1845

wie es der Fall ist, da, wohl sehr schwer, wo nicht gar unmöglich sein dürfte. Eben so wenig ist das Servitutsrecht in der Landtafel eingetragen, sie ist also zur Zeit noch keine Realdienstbarkeit, sondern eine unregelmäßige, beziehungsweise der Stadt persönliche, (§. 479, 474 und 477 a.b.G.B.) welche im Mangel der Uibergabe unter der Voraussetzung eines gültigen Titels nie confeßorisch oder poßeßorisch sondern nur petitorisch durch eine rein persönliche Klage geltend zu machen wäre. (§. 523, 320 a.b.G.B.) die vorne bezogene Uibereinstimmung der Gemeindeglieder scheitert aber schon an dem Bürgercorps, welches als ein Theil derselben und als öffentliche Corporation, bei allen seinen feyerlichen Aufzügen sich jedesmal die Erlaubniß des Durchzugs durch das Schloß und seiner und seiner Kanonen Aufstellung auf dem Johannisplatze von den Machthabern der HerrschaftsInhabung erweislicher Maßen erbethen hat. Untersuchen wir nun die Eigenschaften unseres an und für sich schon hinkenden Besitzes.

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