Ökonomische Ratsprotokolle 1845

auf Anstände. Nirgends liegt vor, daß der Magistrat diese Benutzung als eine Schuldigkeit gefordert, oder daß sie ihm gestattet worden sei, wohl aber zeigen die vorgelegten Urkunden, daß ihm der Gebrauch untersagt wurde, er sich jedesmahl gefügt habe, mit der Absper¬ rung der Hofgasse nicht nur bedroht wurde, sondern dieselbe auch geschehen sei, ja! daß der Magistrat selbst in seinem obberührten Receße dieses Recht anerkannt, diesen Weg als keinen öffentlichen, sondern Partikularweg erklärt, und die Herrschaft Steyr zur Ausübung dieses Rechtes der zuständigen Sperre aufgefordert habe. Aber zugegeben, daß die Gemeinde im Sinne des §. 244 des a. b.G.B. auch ohne den Magistrat Rechte erwerben könne, so ist hiermit nicht viel geholfen, weil nach meiner Meinung nach den Grundsätzen des a.b.G.B. über die Gemeinschaft dinglicher Rechte die bloße Besitzergreifung einzelner Individuen nicht zureicht, sondern sie von Seite aller Gemeindeglieder und die Uibereinstimmung ihres Willens zu ersitzen nachgewiesen werden müßte, welcher Beweis, läge auch kein Gegenbeweis

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2