Ökonomische Ratsprotokolle 1845

daß wir die Benützung der bezeichneten Plätze entweder von der Herrschaft Steyr als eine Schuldigkeit gefordert, oder mit ihrer Gestattung geübet haben. (§. §. 312 und 313 des a.b.G.B.) Es müßte ferner, da Gemeinden unfähig sind ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen, dieserwegen unter dem besonderen Schutze der Gesetze stehen, ihre öffentlich bestellten Machthaber haben nur durch diese Rechte und Pflichten erwerben können und die Eigenschaft ihres Besitzes nur nach ihnen beurtheilt wird, endlich der Titel nur das Recht zum Besitze, nicht den Besitz selbst gibt, und dieser in Betreff dinglicher Rechte gesetzmäßig dort, wo, wie in dieser Provinz, öffentliche Bücher bestehen, nur durch die ordentliche Eintragung in dieselben erworben werden kann (§.§. 21, 269, 337, 320 und 321 des a.b.G.B.), die Benutzung dieser Plätze von dem Magistrate gefordert oder Namens der Gemeinde ihm gestattet worden und in der Landtafel eingetragen seyn. Hier stoßen wir nun gleich im Anfange

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