Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Gesagte auch nicht aus der Quelle eines im Mittel liegenden Vertrages abgeleitet werden kann, so kann er nur aus der Ersitzung hergeholt werden. Das Gesetz knüpft aber dieselbe an folgende Bedingungen: daß der Besitz des verjährten Rechtes rechtmäßig, redlich, echt sei und durch die vom Gesetze bestimmte Zeit ununterbrochen fortgesetzt werde. Wenn wir nun dieses dingliches Recht wider den Fürsten v. Lamberg bei seiner schon am Tage liegenden Weigerung der Anerkennung geltend machen und mit Rücksicht auf Erfolg vor dem kk. Stadt und Landrechte Linz als seinem ordentlichen Richter im Prozeßwege, denn auf diesem allein und sonst auf keinem kann die Sache entschieden werden, durchführen und behaupten wollen: so müßen wir erst vorsichtig untersuchen, ob wir überhaupt im Besitze sind? und ob unser Besitz die gesetzlichen Eigenschaften habe. Nun kommt man in den Besitz von Rechten durch den Gebrauch derselben im eigenen Namen welch letzterer in unserm Falle dadurch gemacht worden sein müßte,

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