gelassen) so klar am Tage liegt, daß darüber wohl Niemanden ein Zweifel beikommen dürfte. Wer eine Beschränkung dieser in der natürlichen Freiheit des Eigenthums gegründeten Befugniß behauptet, der hat sie zu beweisen, und da sie in unserem Falle nur insoferne denkbar wäre, als der Stadt das Recht der Dienstbarkeit zu stünde, so obläge ihr, die confessorische Klage anzustrengen (§.§. 17. und 523 des a.b.G.B.) Und somit stehen wie beim zweiten Theile unserer Untersuchung. Ehevor wir tiefer in dieselbe eingehen, zeigt sich schon beim ersten Blicke, daß es sich hier nur um die affirmative Feldservitut des §. 477. Absatz 1 des a. b.G.B. handeln könne, deren Umfang erst dann ein Gegenstand der Erörterung sein kann, wenn ihr Bestand nachgewiesen ist. Eine Servitut besteht aber nur damals, wenn sie auf einem gültigen Titel und einer gesetzlichen Erwerbungsart beruht. (§.§. 480 und 481 des a.b. G.B.) Da nun im gegebenen Falle der Titel mit Rückbezug auf das hierwegen beim Beginne dieser Untersuchung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2