Ökonomische Ratsprotokolle 1845

gasse der Weg vom Gränzsteine bei der Mädchenschule angefangen über den Schloßberg hinab verstanden wurde. Nach dieser Bemerkung kehre ich auf den eigentlichen Gegenstand der Frage mit der Uiberzeugung zurück, daß von einem Eigenthumsrechte der Stadt auf die oben ausgezeigten Wege und Räume durchaus keine Rede seyn könne, wie sie dieses denn auch in dem bezogenen Receße zugesteht; daß sie zur Erhaltung und Restaurirung derselben nie Etwas aus ihren Mitteln meines Wissens aufgewendet und sich nie rücksichtlich ihrer als Eigenthümerin benohmen hat. Es muß also dieses Recht der Familie Lamberg als gegenwärtigen Besitzern des Schloßes und der Herrschaft Steyr unangetastet eingeräumt werden. Das gesetzliche Corollarium dieses Satzes aber ist die ihr zustehende Befugniß, jeden Andern von dem Gebrauche und der Benutzung dieser Wege und Plätze auszuschließen (§.§. 354, 362 a 363 des a.b.G.B.) ein Recht, welches jeder Hausbesitzer in der Stadt übt und in Absicht auf das fürstliche Schloß, (den Johannisplatz und Schloßberg fallen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2