Ökonomische Ratsprotokolle 1845

ein unverhofter Bauschaden bezeigt und dabei die Frag entstanden, wer solchen Schaden repariren lassen und die Unkosten deswegen bezalen solle, hat sich zwar bei der zwischen beiden Thei¬ len angestellten gütigen Conferenz befunden, daß der Grund und Boden alda unter der löblichen Herrschaft Bothmäßigkeit undisputlich seÿen, gleichwollen aber die Stadt Steÿr propter usum dieses Wegs ein Zutrag zu leisten schuldig seÿn solle. Als hat man sich demnach dahin beiderseits verglichen, daß jeder Theil die Hälfte des erforderenten Bauunkosten abstatten, diese Abstattung aber weder ein noch andererseits in einige Consequenz gegangen werden, sondern allein quo ad hunc actum solum auch ohne einiges Praejudiz aller etwa an Seiten der löbl. Herrschaft als der Stadt Steyr künftig dießfalls vorkommenden Dokumenten und Behelfen, deren man für dießmal nichts finden könne, zu verstehen seyn solle, mit dieser mehrere von der Stadt Steyr ausdrücklich vorbehaltenen und von der löblichen Herrschaft placidirten Bedingnise, daß sie Stadt Steyr bei denenjenigen, als: einer löblichen Hauptgewerkschaft, dann dem löblichen JungfrauenKloster, welche diesen Weg meistens gebrauchen, ihre

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