außer des Schloß auf gemeiner Stadtgraben und Gebieth zu halten entschloßen, des und derley Neuerung aber zu gedulden Euch nachtheilig und gegen einer Bürgerschaft nicht verantwortlich wäre, wie es auch allerhand Unraths gebähren würde; derwegen ihr begehrt solches einzustellen und Euch mit solcher Neuerung nicht zu beschweren, mit längerer und mehrerer Aufführung und zierlichen Protestation, in dieß neue Fürnehmen zu Entziehung Euer Jurisdiction, Recht und Gerechtigkeit keineswegs zu verwilligen. Darauf laß ich Euch von der römisch Kaiserl. Majestät eigenthümlichen Herrschaft Steyr wegen anzeigen, daß man das offen Recht über die vermeldten Malefizpersonen nicht auf gemeiner Stadtgraben, oder derselben Gebieth, sondern außer des Schloß zwischen dem und desselben Hofgarten auf der kaiserlichen Majestät freÿen offnen und zum Schloß gehörigen Platz oder Grund zu besetzen und zu halten bedacht ist, auf welchen Platz oder Grund gemeine Stadt einige Jurisdictiongebieth, Recht noch Gerechtigkeit nicht hat,
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