haupten wollte und könnte. Spräche nicht unser eigenes Wissen und Gewissen, so sprechen doch neben der Landtafel die ringsum angebrachten Gränzsteine und Wappen, als eben so viele gesetzliche Markungen (§. §. 845 854 a.b.G B) der faktische Besitz, so daß von einem Verfahren in possessrio durchaus keine Rede sein kann, sondern, wäre man schon unredlich genug, jedenfalls petitorisch aufgetretten werden müßte; das unterm 28. Juni 1787 aufgerichtete städtische Lagerbuch, wo wörtlich als ein Eigenthum der Lamberg' schen Familie ausgezeigt ist: "sub N. topog. 1676 der Platz zwischen dem Schloß und Hofgarten liegend und dem fürstlichen Hause angehörig. sub N. topog. 11 der Schloßweg und wo sub N. topog. 137 angemerkt ist, daß die Berggasse beim fürstlichen Schloße N. 1 ende"; endlich folgende aus dem grauen Alterthume hergehohlten Verhandlungen welche zeigen, daß sich die jeweiligen Besitzer dieser Herrschaft in Absicht auf die in Frage stehenden Räume jederzeit als Eigenthümer benommen haben, und daß die Stadt
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