Ökonomische Ratsprotokolle 1845

Eigenthum noch Dienstbarkeit ohne Titel und rechtliche Erwerbungsart erlangt oder behauptet werden können und ersterer bei Beiden, weil hier der Fall mittelbarer Erwerbung vorhanden ist, in einem Vertrage, dem Gesetze, richterlichen Spruche oder einer letzten Willenserklärung zu suchen ist: so war ich bemüht, wo möglich, urkundliche Behelfe hiefür aufzubringen. Ich habe zu dem Ende, um nicht geringen Nachtheile meiner Augen mit unsäglicher Mühe bis ins Jahr 1400 zurück alle im Archive vorfindigen, zwischen der Stadt und der Herrschaft Steyr verhandelten, voluminösen Akten durchgelesen und an und für sich nur Weniges, auf die Frage Bezug nehmendes, welches ich gehörigen Orts einflechten werde, vorgefunden und auch dieses Wenige ist nach meiner Meinung so geartet, daß die Stadt durchaus keine Rechte für sich daraus abziehen könne. Ein richterlicher Spruch oder eine letzte Willenserklärung findet sich schon gar nicht vor, daher künftig nur von den beiden andern Titeln die Rede ist. Zum Eigenthume fehlt aber jeder, sowie die Erwerbungsart und ich glaube, daß Niemand ein solches auf die bezeichneten Stätten be-

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