Ökonomische Ratsprotokolle 1845

geschehen und jene des Schloßberges durch die von Zeit zu Zeit unter dem der Berggasse zugekehrten Thore gespannte Kette wenigstens im Rechte angedeutet ist, in folgende Fragen zerfällt werden: a) hat die Stadt ein dingliches Recht auf den abgesperrten sogenannten Johannisplatz? b) hat sie ein solches auf den innern Hofraum des Schloßes, d. i. von dessen Frohnveste über die Schießgrabenbrücke bis zum vordern Haupthore hinaus? endlich c) hat sie ein solches vom Gränzsteine an der Mädchenschule angefangen durch das der Berggasse zugekehrte fürstliche Thor durch über den Schloßberg hinunter und welcher Natur ist ein und das andere? Da ich auf den Besitz als das gesetzliche Erforderniß zur Ersitzung später zu sprechen komme, so beleuchte ich, ob das Recht der Frage jenes des Eigenthums oder der Dienstbarkeit sei, denn von den übrigen Arten dinglicher Sachenrechte kann nach dem Stande der gegenseitigen Verhältnisse ohnehin keine Rede sein. Weil gesetzlich weder

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