Politische Ratsprotokolle 1844

die Krämer in Orten, wo bereits gemischte Waarenhandlungen bestehen, nur auf die Führung und den Kleinverschleiß der gemeinen und geringern Artikeln beschränkt und strenge innerhalb den Gränzen ihrer Befugniße zu halten sind, so hat er sich dadurch einer Gewerbsstörung der berechtigten Handelsleute allhier schuldig gemacht, welche gesetzwidrige den ohnedies unter den gegenwärtigen für den Handel so ungünstigen Zeitverhältnissen hochbesteuerten Handelsmann, drückende Ausdehnung für dermalen strenge verhoben, u. ihm bedeutet wird, daß er von nun an bei Vermeidung einer schweren Geldstrafe nur auf die Führung u. den Kleinverschleiß der in dem h. Komerzhofkommissionsdekrete vom 1. Juli 1818 enthaltenen kurzen ordinären Krämerwaaren beschränkt werde, und daß er sohin binnen 12 Wochen, alle jene Artikel, welche er unbefugt führt, wie selbe auch vorbenannt u. in dem kommissionellen Verzeichniße aufgeführt sind, weil die Führung und der Verschleiß derselben im Kleinen und im Großen nur ausschließend den bürgerlichen Handelsleuten zusteht, – an hierzu berechtigte Verschleißer an Mann bringe; wovon derselbe gegen Bevorlassung des Rekurses

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