Localuntersuchung der Verschleißartikel zu pflegen und auf den Grund derselben Mitbezeichnung der unbefugten Artikel die neuerliche Entscheidung zuschöpfen sei. Da sich nun aus der diesfälligen Localuntersuchung und aus dem von der Komission vorgelegten Waarenverzeichniß ergab, daß Peter Roppellato als Krämer, unter seinen Waaren- und Verschleißartikeln auch Kupferstiche, Reißzeuge, Perspektive, vergoldete Schnitz- und Bildhauerarbeiten von Bein und Holz, optische Gläser, Schreibzeuge, heimische Farben, Musikinstrumente, Karten, Tafelleuchter von Pakfong, Gehstöke, lederne Damentaschen, große Rahmspiegel, Jagdrequisiten, versilberte und vergoldete Galanteriewaaren, verfertigte Galanterie-Tischlerarbeiten führet, welche durchaus nach feinsten und elegantesten Geschmack verfertigt sind, nach dem Komerzkomissionshofdekrete vom 1. Juli 1818 Z. 5296 aber, welches die hoh. k.k. Landesstelle neuerdings in Folge Komerzhofkomissionsdekrets vom 20. Februar 1822 mit h. Circulare vom 1. März 1822 Z. 4013 zur öffentlichen Kenntniß brachte, den Krämern nur kurze sogenannte Krämer-Waaren zum Verschleiße zu stehen; Peter Roppellato sohin in dieser Eigenschaft ausgedehntere Verschleißrechte in Anspruch nimmt, indem
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2