Politische Ratsprotokolle 1844

mit Edict v. 30. Juni 1842 ausgeschriebene, u. mit Erled. v. 2. 9br 1842 seinen Vater Dietrich Senior verliehene von diesem aber unterm 23. Oct. v.J. zurückgelegte Gerechtsame zu erhalten wünsche. Dadurch entsteht, da schon zwey solche Gewerbe bestehen, die Frage, ob noch eine dritte solche Gerechtsame zu creiren, auszuschreiben u. zu verleihen sey. Aus den nun in dieser Richtung zur Erörterung des Lokalbedarfes nach Maßgabe der Hfkz. Dek. v. 30. Sept. 1803 Z. 16852 u. v. 19. Feb. 1829 Z. 3330 dann vom 1. Xbr. 1788 u. 16. Feb. 1791 vorgenommene Erhebungen ergebe sich wohl die Nothwendigkeit des Bestandes von zwey M. M. Gerechtsamen für diese Stadt, keineswegs aber, jene für ein drittes solches Gewerbe; demnach wäre das Gesuch abzuweisen, u. es könnte auf dasselbe, wollte man auch ein drittes Gewerbe ad personam creirt wissen, vor der Hand kein Bedacht genommen werden, weil in diesem Falle dann vorerst die Ausschreibung zu geschehen hätte, u. sonach das Gesuch auf diese zu verweisen oder erst nach Ablauf des EdictalVereines zu erledigen seyn würde. Übrigens besitze der Bittsteller auch nicht die im Hofdct. v. 9. März 1815 vorgeschriebene Befähigung für ein Meisterrecht in einer lf. Kreisstadt, denn er ist nach seinem produz. Zeugnisse nur für das Land d.i. flaches Land nicht aber für eine Kreisstadt geprüft, welche Unterscheidung um so mehr wahrgenommen werden müsse, als es in dem vorgelegten Zeugnisse der k.k. LandesBaudion. Linz dto. 1. Mai 1833 für den M.M. Karl Huber ausdrücklich heißt, daß er zur Ausübung eines Maurermeisters Rechtes in einer lf. Kreisstadt befähigt sey; auch erheische es die Wichtigkeit dieser

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